




Ein/e GrenzgängerIn ist eine Person, die eine Staatsgrenze überquert, um sich zu ihrem Arbeitsplatz zu begeben.
Hinsichtlich der Sozialversicherung wird bei einem GrenzgängerIn unterstellt, dass er mindestens einmal wöchentlich zu seinem Wohnsitz zurückkehrt.


Nein, ein/e GrenzgängerIn verfügt über ein Aufenthaltsrecht, ohne dass die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich wäre.


Grundsätzlich ist ein/e GrenzgängerIn in dem Land versichert, in dem er/sie arbeitet.
Auch bei nur kurzfristigen Arbeitsaufenthalten ist deshalb ein Beitritt zu dem Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes notwendig.
Ausnahme: Entsendung
Die einzige wesentliche Ausnahme bezüglich der Sozialversicherung ist die Entsendung, bei der ein Unternehmen einen Arbeitnehmer zum Arbeiten ins Ausland schickt. In diesem Fall bleibt die Zuständigkeit der Sozialversicherung im Wohnsitzland bestehen, sofern die Entsendung zwölf Monate nicht übersteigt. Ansonsten führt kein Weg an der Sozialversicherung im Ausland vorbei.


Die steuerlichen Fragestellungen sind komplexer als Fragen zur Sozialversicherung. Im Prinzip wird ein/e GrenzgängerIn in dem Land besteuert, in dem er/sie arbeitet.
Seit Januar 2004 wird die Einkommenssteuer in dem Land, in dem sich die Arbeitsstelle befindet, einbehalten.
GrenzgängerInnen müssen für das Land der Arbeitsstelle sowie für das Wohnsitzland eine Steuererklärung ausfüllen. Sie werden allerdings nicht im Wohnsitzland besteuert. Die im Ausland erzielten Einkünfte werden lediglich für die Festlegung der Steuersätze von etwaigen Einkünften im Wohnsitzland berücksichtigt.
GrenzgängerInnen aus der Schweiz und GrenzgängerInnen, die in der Schweiz arbeiten, müssen zusätzlich die bilateralen Regelungen zwischen der Schweiz und der EU beachten.


Wenn ein/e GrenzgängerIn ein Beschäftigungsverhältnis in einem Nachbarland aufnimmt, so ist es ratsam, den/die ArbeitgeberIn über die Wahl der Krankenkasse im Arbeitsland zu informieren. Falls dies nicht geschieht, so meldet der ArbeitgeberIn den Grenzgänger bei einer Krankenkasse seiner Wahl an.
Auf diese Weise ist der/die GrenzgängerIn im Arbeitsland genauso wie ein Einheimischer versichert.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, weiterhin die Gesundheitspflegeleistungen im Wohnsitzland in Anspruch zu nehmen. Dazu muss das E106-Formular bei der Krankenkasse des Arbeitsortes beschafft werden und der Krankenkasse des Wohnsitzlandes übergeben werden.
Die Familienangehörigen (die keine Grenzgänger sind) nehmen im Prinzip nur die Gesundheitspflegeleistungen im Wohnsitzland in Anspruch. Jedoch ermöglicht es eine Vereinbarung den Einwohnern von Grenzregionen, sich in der gesamten Grenzregion (Grenzstreifen von 30 km an den Grenzen Tirol-Graubünden und Tirol-Südtirol bzw. 20 km an der Grenze Graubünden-Südtirol), also auch jenseits der Grenze, mit einem von der Krankenkasse ausgestellten E112-Formular behandeln zu lassen. Die Rückerstattung erfolgt auf der Grundlage der im Wohnsitzland geltenden Sätze.
Achtung: Übersteigen die Behandlungskosten die Sätze im Wohnsitzland, muss der Betroffene den Differenzbetrag selbst bezahlen. Es ist daher wichtig, sich vor eine Behandlung über die jeweils gültigen Sätze zu erkundigen! (vgl. Mobilitätsreport Fall I.1.2.2.)


Das Grundprinzip besagt, dass die Familienbeihilfen in dem Land bezogen werden, wo die Kinder aufgezogen werden. Dabei handelt es sich in der Regel um das Wohnsitzland.
Ausnahme: Wenn jedoch der/die PartnerIn kein Gehalt oder sonstige Beihilfen im Wohnsitzland bezieht, so werden die Familienbeihilfen in dem Land bezogen, in dem der Grenzgänger arbeitet.
Wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfen im Wohnsitzland besteht (beispielsweise aufgrund einer Arbeit des Ehegatten) und die Familienbeihilfen im Arbeitsland höher sind, so werden diese Beihilfen des Wohnsitzlandes ausgezahlt. Es ist jedoch möglich, einen Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags zu beantragen.


Bei Verlust des Arbeitsplatzes kann die Arbeitslosenunterstützung nur im Wohnsitzland gemäß der in diesem Land geltenden Gesetzgebung in Anspruch genommen werden. Dafür muss der Behörde des Wohnsitzlandes ein E301-Formular (= Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Zeiträume für die Bewilligung der Arbeitslosenunterstützung) vorgelegt werden, das von der zuständigen Behörde des Landes, in dem zuletzt gearbeitet wurde, ausgestellt wurde.
Bei teilzeitiger Arbeitslosigkeit (Arbeitslosigkeit, die beispielsweise auf Unwetter zurückzuführen ist), erhält ein Grenzgänger die Arbeitslosenunterstützung des Landes, in dem er beschäftigt war, genau so, als ob er dort wohnte.


Die EURES-BeraterInnen können Ihre Fragen beantworten, oder Sie auf Fachleute der einzelnen sozialversicherungsrechtlichen Bereiche verweisen.
Detaillierte Antworten zu Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht für Grenzgänger finden Sie in der Grenzgängerbroschüre

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